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   BVerwG, 26.03.1970 - II C 50.65   

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BVerwG, 26.03.1970 - II C 50.65 (https://dejure.org/1970,501)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.1970 - II C 50.65 (https://dejure.org/1970,501)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 1970 - II C 50.65 (https://dejure.org/1970,501)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 1248
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BVerwG, 24.01.1991 - 2 C 16.88

    Beamtenrecht - Versetzung eines Chefaztes - Ermessensausübung - Versetzung eines

    Die "beamtenrechtlich atypische, aber verwaltungsmäßig (möglicherweise) notwendige Regelung", wie die Einräumung eines Privatliquidationsrechts für beamtete Chefärzte auf dem Wege über eine Nebentätigkeitsgenehmigung, die sich ihrer Struktur nach "in das geltende Beamtenrecht gerade noch einordnen" läßt, und deren rechtliche Folgerungen "gequält wirken können" (so Urteil vom 26. März 1970 - BVerwG 2 C 50.65 - ), muß aber soweit als nur möglich in die herkömmlichen gesetzlichen Strukturen des Beamtenrechts eingeordnet bleiben.
  • BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72

    Behandlung von Privatpatienten mit dem Recht der Selbstliquidation -

    Ob die Behandlung von "Privatpatienten" gegen Selbstliquidation durch einen mit der Leitung einer Universitätsklinik betrauten Hochschullehrer zum Inhalt eines Nebenamts im öffentlichen Dienst oder zum Inhalt einer von diesem Beamten außerhalb des öffentlichen Dienstes verrichteten Nebentätigkeit zu rechnen ist, richtet sich, soweit gesetzliche Vorschriften fehlen, nach der konkreten, aus der Organisationsgewalt hergeleiteten Regelung des Dienstherrn (Klarstellung zum Urteil vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - [Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1] im Anschluß an das Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG II C 36.70 - [NJW 1974, 1440]).

    Dem Kläger sei im vorliegenden Fall entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - (Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1) eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst als Nebenamt gestattet gewesen, für die gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 5 NBG F. 1963 eine Vergütung habe gewährt werden dürfen, soweit nach der Gebührenordnung für Ärzte eine Gebühr zu zahlen gewesen sei.

    Das Berufungsgericht stützt sie h zur Begründung seiner Auffassung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - (Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1).

    "Das Berufungsgericht hat angenommen, es setze sich mit dieser Auffassung in Widerspruch zu den im Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - (Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1) enthaltenen Darlegungen, soweit dort ausgeführt ist, daß die Behandlung und Betreuung der selbstzahlenden Krankenhauspatienten der I., II. und III. Pflegeklasse durch den beamteten Chefarzt eines städtischen Krankenhauses rechtlich als Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu beurteilen sei.

    Unter Hinweis auf das oben bereits genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß das Land Nieder Sachsen als Dienstherr des Klägers im Rahmen seiner Organisations- und Dienstgewalt befugt war, den Aufgabenkreis - neu - zu bestimmen, den er dem Hauptamt der Universitätsprofessoren, die zugleich Klinikleiter waren, fortan als zugehörig ansehen wollte.

  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre

    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - aus besoldungsrechtlichen Gründen die stationäre Behandlung der Patienten I. und II. Pflegeklasse aber als Nebentätigkeit angesehen.

    Das Berufungsgericht hat angenommen, es setze sich mit dieser Auffassung in Widerspruch zu den im Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - (Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1) enthaltenen Darlegungen, soweit dort ausgeführt ist, daß die Behandlung und Betreuung der selbstzahlenden Krankenhauspatienten der I., II. und III. Pflegeklasse durch den beamteten Chefarzt eines städtischen Krankenhauses rechtlich als Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu beurteilen sei.

    Der Hinweis der Revision, daß der erkennende Senat selbst in dem schon erwähnten Urteil vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - zur Rechtfertigung der Pflicht zur Zahlung eines Entgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen des Krankenhauses eine Vereinbarung gefordert hat, verkennt, daß in jener - die Rechtslage der beamteten Chefärzte im Land Nordrhein-Westfalen, die nicht Hochschullehrer sind, für die Zeit bis zum 31. Mai 1962 klärenden - Entscheidung gerade nicht von einer ausreichenden gesetzlichen oder gesetzesvertretenden Grundlage für diese Entgeltpflicht ausgegangen werden konnte, und zwar deshalb nicht, weil es an deren ordnungsgemäßer Verkündung mangelte.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1989 - 11 S 1747/87

    Nutzungsentgelt für ärztliche Nebentätigkeiten; Außenwirkung von

    Denn soweit es -- wie hier -- an entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen fehlt, ist der Dienstherr nicht gehindert, dem Hauptamt des Krankenhausarztes nur einen Teil der an einem Krankenhaus erforderlichen ärztlichen Tätigkeit zuzuweisen und den anderen Teil zum Inhalt eines Nebenamtes zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.1970, ZBR 1970, 229 = NJW 1970, 1248; Urt. v. 31.1.1974, NJW 1974, 1440; auch BVerfG, Beschl. v. 7.11.1979, BVerfGE 52, 303).

    Die Regelung durch Verwaltungsvorschriften für eine gewisse Übergangszeit erscheint insbesondere auch im Hinblick darauf tragbar, daß das Eigenliquidationsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Grundsatz eine "beamtenrechtlich atypische, aber verwaltungsmäßig notwendige Regelung" darstellt, die sich aber in das geltende Beamtenrecht "gerade noch" einordnen lasse (vgl. Urt. v. 26.3.1970, ZBR 1970, 229, 231).

    Tragender Grund dafür ist, daß die öffentlich-rechtlichen Körperschaften für ihre Krankenhäuser qualifizierte leitende Ärzte benötigen, solche Ärzte, die freiberuflich regelmäßig ein Mehrfaches der besoldungsrechtlich vorgesehenen Einkünfte haben und ohne Einräumung des Liquidationsrechts nicht gewonnen werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.1970, aaO; BVerfG, Beschl. v. 7.11.1979, BVerfGE 52, 303, 330 ff.).

  • VGH Hessen, 11.02.2004 - 1 UE 375/03

    Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt, Privatliquidation, Vorteilsausgleich

    Dieses systemfremde Ergebnis ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als atypisches Beamtenverhältnis der (leitenden) Krankenhausärzte hingenommen worden (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 26. März 1970 - II C 50.65 - NJW 1970, 1248 = ZBR 1970, 228; s. a. Urteil vom 25. Oktober 1979 - II C 9.77 - BVerwGE 59, 38 = NJW 1980, 654), weil für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften hochqualifizierte leitende Ärzte, die freiberuflich ein Mehrfaches der besoldungsrechtlich vorgesehenen Einkünfte erzielen, ohne Einräumung des Privatliquidationsrechts nicht zu gewinnen sind.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20

    Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit

    Selbst eine freie ärztliche Tätigkeit, die ein beamteter Arzt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt, wäre im Sinne des Beamtenrechts eine Nebentätigkeit und unterläge den Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1970 - 2 C 50.65 -, NJW 1979, 1248 [1249]).
  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 9.77

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

    Daß die Übertragung der stationären ärztlichen Behandlung von Privatpatienten als Nebentätigkeit mit dem geltenden Beamtenrecht zwar schwer, aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten des atypischen Beamtenverhältnisses leitender Krankenhausärzte gerade noch zu vereinbaren ist, hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen (vgl. Urteile vom 26. März 1970 - BVerwG 2 C 50.65 - [Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1 = NJW 1970, 1248 = ZBR 1970, 229]; vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - [Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 = NJW 1974, 1440]; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - [Buchholz 237.6 § 75 LBG Nds. Nr. 1]).
  • BVerwG, 07.11.1975 - VII P 8.74

    Vergleich zwischen Angestellten und Beamten - Mitwirkung des Personalrates bei

    Die Nebeneinkünfte des Beteiligten zu 2) waren in diesem Falle, wie sich auch aus dem Urteil des II. Senats vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - (NJW 1970, S. 1248) ergibt, keine Amtszulage gewesen.
  • LAG Hamm, 18.06.1998 - 17 Sa 2414/97

    Berufung des Nebenintervenienten; Anspruch auf Nebentätigkeitsgenehmigung;

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  • BVerwG, 22.03.1985 - 2 B 67.84

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Nebentätigkeit

    Sie vernachlässigt, daß der Verordnunggeber eine pauschalierende und typisierende - Besonderheiten des Einzelfalles nicht berücksichtigende - Regelung treffen und bestimmen kann, welche Art von Nebentätigkeiten im Blick auf öffentliche Interessen von solchen Beschränkungen freizustellen sind (BVerfGE 55, 207 ), ohne gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. hierzu u.a. auch Urteil vom 26. März 1970 - BVerwG 2 C 50.65 - <ZBR 1970, 229>; Fürst, GKÖD I, K § 65 Rz 7).
  • BVerwG, 09.12.1982 - 2 B 119.81

    Einräumung des Eigenliquidationsrechts eines beamteten Arztes - Genehmigung zur

  • BVerwG, 21.10.1991 - 2 B 112.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Frankfurt/Main, 12.12.2017 - 3 L 7658/17
  • BVerwG, 26.10.1973 - II B 55.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1993 - 11 S 644/92

    Nutzungsentgelt für ärztliche Nebentätigkeiten: Inanspruchnahme von

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1989 - 11 S 635/89

    Nutzungsentgelt für ärztliche Nebentätigkeiten; Außenwirkung von

  • OVG Bremen, 28.10.1980 - 2 BA 20/79

    Anspruch des Direktors des Staatlichen Hygiene-Instituts in Bremen auf

  • OVG Saarland, 08.10.1980 - III R 117/79

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer beantragten

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